Die Arten der IPA-Mitgliedschaft
(Auszug aus den Statuten)
Ordentliche Mitgliedschaft:
Die ordentliche Mitgliedschaft können nur im Aktiv- oder Ruhestand befindliche Angehörige eines österreichischen Exekutivwachkörpers und zwar der Gendarmerie, der Sicherheitswache, der Justizwache, der Zollwache, des Kriminalbeamtenkorps oder im Aktiv- oder Ruhestand befindliche Personen erwerben, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Exekutivdienst versehen oder versehen haben. Im Falle organisatorischer Änderungen innerhalb der zuvor genannten Exekutivwachkörper gelten Angehörige von Nachfolgeorganisationen, sofern sie mit Exekutivaufgaben betraut sind, als gleichgestellt.
Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied wird auf Antrag durch Ausstellung und Übergabe des internationalen Mitgliedsausweises erworben.
Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder:
Die außerordentliche Mitgliedschaft kann a) Personen, mit denen einer der Exekutivwachkörper (siehe Punkt 1. und 2.) ein intensives dienstliches Einvernehmen pflegt und die zugleich Bedienstete der österreichischen Sicherheitsverwaltung sind und
b) Witwen oder Witwern von Mitgliedern gemäß Punkt 1. und / oder 2. verliehen werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird auf Antrag mit Beschluss der gemäß Punkt V.2. zuständigen Landesgruppe oder des Vereines durch Ausstellung und Übergabe eines nationalen oder des internationalen Mitgliedsausweises erworben und bleibt auch im Ruhestand bestehen. Außerordentliche Mitglieder besitzen das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht.
Fördernde Mitglieder:
Als fördernde Mitglieder können Personen aufgenommen werden, von denen anzunehmen ist, dass sie dem Vereinszweck (Punkt II.) und somit dem Verein
bzw. der IPA förderlich sein werden und sich dem Vereinszweck (Punkt II.) und somit dem Verein bzw. der IPA durch besondere Leistungen verbunden
zeigen. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird auf Antrag mit Beschluss der gemäß Punkt V.2. zuständigen Landesgruppe oder des Vereines
sowie durch Ausstellung und Übergabe eines Mitgliedsausweises erworben.
Die Mitgliedschaft für fördernde Mitglieder endet nach drei Mitgliedsjahren.
Verlängerungen um jeweils weitere drei Jahre sind auf Antrag möglich. Fördernde Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
Falls Sie sich über die korrekte Art Ihrer Mitgliedschaft unsicher sind, sprechen Sie einfach mit einem Funktionär darüber.
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